Zu Jah­res­be­ginn 2025 könn­ten vie­le Fonds­spa­rer eine Abbu­chung mit dem Ver­merk „Fonds­be­steue­rung“ bemer­ken. Dabei han­delt es sich um die Steu­er auf die soge­nann­te Vor­ab­pau­scha­le – ein fik­ti­ver Ertrag, der sicher­stel­len soll, dass Anle­ger jedes Jahr einen Min­dest­be­trag ver­steu­ern. Die­se Vor­ab­pau­scha­le wird beim spä­te­ren Ver­kauf der Fonds­an­tei­le ver­rech­net, um eine Dop­pel­be­steue­rung zu ver­mei­den. Hier ein Über­blick, was Fonds­spa­rer beach­ten soll­ten:
Was ist die Vor­ab­pau­scha­le?
Die Vor­ab­pau­scha­le wird für Fonds berech­net, die Erträ­ge nicht aus­schüt­ten, son­dern im Fonds belas­sen (the­sau­ri­e­ren­de Fonds). Um die­se Erträ­ge den­noch steu­er­lich zu erfas­sen, wird eine fik­ti­ve Ren­di­te ermit­telt. Die depot­füh­ren­den Stel­len berech­nen die­se, indem sie den Rück­nah­me­preis des Fonds zu Beginn des Jah­res mit 70 Pro­zent des soge­nann­ten Basis­zin­ses mul­ti­pli­zie­ren. Für 2024 liegt der Basis­zins bei 2,29 Pro­zent.
Bei­spiel zur Berech­nung
Hat ein Fonds am 1. Janu­ar 2024 einen Rück­nah­me­wert von 100 Euro, beträgt die Vor­ab­pau­scha­le rund 1,60 Euro. Abhän­gig vom Fonds kann eine steu­er­li­che Teil­frei­stel­lung gel­ten, die den zu ver­steu­ern­den Betrag redu­ziert. Für Akti­en­fonds bei­spiels­wei­se wer­den 30 Pro­zent der Vor­ab­pau­scha­le steu­er­frei gestellt.
Wich­ti­ge Details zur Steu­er
Wann wird die Steu­er fäl­lig? Die Vor­ab­pau­scha­le gilt am ers­ten Werk­tag des Fol­ge­jah­res, also am 02. Janu­ar 2025, als steu­er­lich zuge­flos­sen. Die Steu­er wird in der Regel eini­ge Wochen spä­ter vom Ver­rech­nungs­kon­to abge­bucht. Kei­ne Belas­tung des Fonds­ver­mö­gens: Die Steu­er wird direkt vom Anle­ger­kon­to ein­ge­zo­gen und nicht aus dem Fonds­ver­mö­gen ent­nom­men. Anrech­nung auf den Spa­rer­pausch­be­trag: Lie­gen die Kapi­tal­erträ­ge unter dem Spa­rer­pausch­be­trag (1.000 Euro für Sin­gles, 2.000 Euro für Ehe­paa­re), fal­len kei­ne Steu­ern an.
Was pas­siert beim Ver­kauf?
Beim Ver­kauf der Fonds­an­tei­le wird der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ver­steu­ert. Bereits gezahl­te Vor­ab­pau­scha­len wer­den dabei auto­ma­tisch abge­zo­gen. Soll­te der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nied­ri­ger sein als die Sum­me der Vor­ab­pau­scha­len oder sogar ein Ver­lust ent­ste­hen, kann dies steu­er­lich aus­ge­gli­chen wer­den.
Die Vor­ab­pau­scha­le ist ein wich­ti­ger Bestand­teil der Fonds­be­steue­rung, der Anle­ger jähr­lich betrifft. Fonds­spa­rer soll­ten prü­fen, ob ihre Kapi­tal­erträ­ge den Spa­rer­pausch­be­trag über­schrei­ten, und sicher­stel­len, dass ihr Ver­rech­nungs­kon­to aus­rei­chend gedeckt ist, um die Steu­er­zah­lun­gen abzu­wi­ckeln.