Ein unge­schick­tes Aus­par­ken führ­te zu meh­re­ren Schä­den – doch zählt das als ein Unfall oder als meh­re­re? Der Ver­si­che­rungs­om­buds­mann klärt, war­um Ver­brau­cher nicht immer mehr­fach Selbst­be­tei­li­gung zah­len müs­sen.
Ein Ver­si­che­rungs­neh­mer geriet in eine unan­ge­neh­me Situa­ti­on: Beim Aus­par­ken ver­ur­sach­te er meh­re­re Schä­den an ver­schie­de­nen Fahr­zeu­gen. Sein Kfz-Versicherer betrach­te­te jeden der Schä­den als sepa­ra­tes Ereig­nis und setz­te daher für jeden Scha­den die Selbst­be­tei­li­gung an. Das Argu­ment des Ver­si­che­rers: Zwi­schen den ein­zel­nen Schä­den habe das Fahr­zeug gestan­den, und jeder Scha­den sei auf einen eige­nen Wil­lens­ent­schluss des Fah­rers zurück­zu­füh­ren.
Der Ver­si­cher­te hielt dage­gen: Es han­del­te sich um einen ein­zi­gen Aus­park­vor­gang, bei dem er ledig­lich unge­schickt ran­giert habe, ohne das Fahr­zeug zu ver­las­sen. Um den Streit zu klä­ren, wand­te er sich an den Ver­si­che­rungs­om­buds­mann.
Die Ent­schei­dung des Ombuds­manns:
Der Ombuds­mann stütz­te sei­ne Ein­schät­zung auf Gerichts­ent­schei­dun­gen, unter ande­rem vom Ober­lan­des­ge­richt Hamm und Amts­ge­richt Traun­stein. Die­se beto­nen, dass ein Aus­park­vor­gang als ein ein­heit­li­ches Scha­dens­er­eig­nis gilt, wenn die Schä­den in einem engen zeit­li­chen und räum­li­chen Zusam­men­hang ste­hen. Zwar bedür­fen ein­zel­ne Ran­gier­be­we­gun­gen eines Wil­lens­ent­schlus­ses, doch tei­len sie den Vor­gang nicht in sepa­ra­te Schä­den auf.
Das Amts­ge­richt Traun­stein führ­te aus, dass ein ein­heit­li­cher Aus­park­vor­gang nicht künst­lich in meh­re­re Fahr­be­we­gun­gen unter­teilt wer­den dür­fe. Der Ombuds­mann stell­te daher klar, dass in die­sem Fall nur eine Selbst­be­tei­li­gung zu zah­len sei.
Nach die­ser kla­ren Ein­schät­zung for­der­te der Ombuds­mann den Ver­si­che­rer auf, den Fall erneut zu prü­fen. Der Ver­si­che­rer lenk­te schließ­lich ein und setz­te nur eine Selbst­be­tei­li­gung an – zuguns­ten des Kun­den.
Fazit für Ver­si­cher­te:
Ver­ur­sa­chen Sie meh­re­re Schä­den beim Aus­par­ken, lohnt es sich zu prü­fen, ob die­se als ein ein­zi­ges Scha­dens­er­eig­nis gel­ten. Im Zwei­fel kann der Ver­si­che­rungs­om­buds­mann ver­mit­teln – oft mit posi­ti­vem Ergeb­nis für Ver­brau­cher.