Ein Blitz­schlag beschä­dig­te die Elek­tro­nik eines Ver­si­che­rungs­neh­mers und führ­te zu hohen Kos­ten für die Daten­ret­tung. Doch die Ver­si­che­rung ver­wei­ger­te die vol­le Kos­ten­er­stat­tung, was den Fall bis zum Ver­si­che­rungs­om­buds­mann brach­te. Die­ser Fall zeigt, wie wich­tig es ist, die Pflich­ten als Ver­si­che­rungs­neh­mer zu ken­nen und wel­che Kos­ten eine Haus­rat­ver­si­che­rung tat­säch­lich über­nimmt.
Ein Blitz­schlag ver­ur­sach­te eine Über­span­nung und beschä­dig­te meh­re­re elek­tro­ni­sche Gerä­te eines Ver­si­che­rungs­neh­mers. Eine IT-Firma stell­te den Defekt fest und führ­te im Zuge der Repa­ra­tur auch eine Daten­ret­tung durch. Dafür berech­ne­te sie 17,5 Arbeits­stun­den sowie 149,99 Euro für die Wie­der­be­schaf­fung von Office-Programmen. Die Haus­rat­ver­si­che­rung des Betrof­fe­nen erkann­te jedoch nur zehn Arbeits­stun­den an und lehn­te die Erstat­tung der Pro­gramm­kos­ten ab.
Der Ver­si­cher­te wand­te sich dar­auf­hin an den Ver­si­che­rungs­om­buds­mann. Die Ver­si­che­rung argu­men­tier­te, dass die Arbeits­zeit über­höht sei und der Ver­si­cher­te ver­pflich­tet gewe­sen wäre, die Kos­ten vor­her abzu­spre­chen. Dies habe er ver­säumt, wes­halb die ent­stan­de­nen Kos­ten nicht über­prüft wer­den konn­ten. Der Ver­si­cher­te ent­geg­ne­te, dass ihm die­se Pflicht nicht bekannt war und dass die genaue Dau­er der Repa­ra­tur erst wäh­rend der Arbei­ten fest­ge­stellt wer­den konn­te.
Der Ombuds­mann ent­schied zuguns­ten des Ver­si­cher­ten: Es gab kei­ne ver­trag­li­che Pflicht zur vor­he­ri­gen Abstim­mung der Kos­ten, und der Ver­si­che­rer konn­te nicht nach­wei­sen, dass ein ande­rer Dienst­leis­ter die Arbei­ten schnel­ler erle­digt hät­te. Die Ver­si­che­rung muss­te daher die gesam­ten Kos­ten für die Daten­ret­tung über­neh­men, aller­dings blie­ben die Pro­gramm­kos­ten bedin­gungs­ge­mäß aus­ge­schlos­sen. Die­ser Fall zeigt, wie wich­tig es ist, die Ver­trags­be­din­gun­gen genau zu ken­nen und recht­zei­tig zu han­deln.