Ein ver­meint­lich gekauf­ter Kran­ken­schein führ­te zur Kün­di­gung und einem Streit mit dem Rechts­schutz­ver­si­che­rer. Wie der Ver­si­che­rungs­om­buds­mann ent­schied.
Im Jah­res­be­richt des Ver­si­che­rungs­om­buds­manns wur­de auch ein Fall aus dem Bereich der Rechts­schutz­ver­si­che­rung beleuch­tet. Ein Arbeit­neh­mer wur­de frist­los ent­las­sen, weil er eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung aus dem Inter­net vor­ge­legt hat­te. Der Arbeit­ge­ber wer­te­te dies als Betrugs­ver­such und kün­dig­te ihm dar­auf­hin frist­los. Der Rechts­schutz­ver­si­che­rer lehn­te die Kos­ten­über­nah­me für die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ab und begrün­de­te dies damit, dass der Ver­si­che­rungs­fall durch ein vor­sätz­lich rechts­wid­ri­ges Ver­hal­ten her­bei­ge­führt wor­den sei.
Der Ombuds­mann wider­sprach die­ser Auf­fas­sung und stell­te klar, dass der Ver­si­che­rungs­fall die Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses sei und kei­ne Bewei­se für eine vor­sätz­li­che Her­bei­füh­rung vor­lä­gen. Zwar hät­te der Arbeit­neh­mer erken­nen kön­nen, dass die Beschei­ni­gung unse­ri­ös wir­ken könn­te, doch allein dies begrün­de kei­nen Vor­satz, son­dern allen­falls Fahr­läs­sig­keit.
Der Arbeit­ge­ber hat­te zudem behaup­tet, der Arbeit­neh­mer sei gar nicht arbeits­un­fä­hig gewe­sen und habe zu Unrecht Ent­gelt bezo­gen. Auch dazu bezog der Ombuds­mann Stel­lung: Selbst bei einer feh­ler­haf­ten Beschei­ni­gung kön­ne objek­tiv eine Arbeits­un­fä­hig­keit vor­ge­le­gen haben. Der Arbeit­neh­mer leg­te in die­sem Fall ärzt­li­che Unter­la­gen und Zeu­gen­aus­sa­gen vor, die sei­ne Arbeits­un­fä­hig­keit beleg­ten.
Auf Emp­feh­lung des Ombuds­manns gewähr­te der Ver­si­che­rer schließ­lich den benö­tig­ten Rechts­schutz für das Beru­fungs­ver­fah­ren
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